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FFH-Berichtspflichten

Grundlagen

Nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie erstellen die EU-Mitgliedstaaten alle sechs Jahre einen Bericht über durchgeführte Maßnahmen und Ergebnisse des Monitorings und übermitteln diesen der Europäischen Kommission.
Diese allgemeinen Anforderungen wurden von der EU-Kommission präzisiert und von den Mitgliedstaaten in einem Berichtsformat beschlossen.

Für den ersten Berichtszeitraum 1996-2000 gab es noch keine präzisen Festlegungen, was zu berichten war.

In der Folge wurden aus der FFH-Richtlinie Vorgaben abgeleitet und als Berichtsformat für den Zeitraum 2001-2006 beschlossen. Auf Grund der Erfahrungen dieses Berichtes wurde in den folgenden Jahren das Berichtsformat angepasst und für den Zeitraum 2007-2012 eine überarbeitete Fassung beschlossen. Diese weist Änderungen in Details auf, der Kern des Berichtsformates – die Bewertungsmatrices bei Arten und LRT – blieb unverändert. Dieses Prinzip gilt auch für den aktuellen Bericht.

In Ergänzung des jeweiligen Berichtsformates existieren sogenannte Guidance Documents. Diese erläutern die Vorgaben des Berichtsformates oder liefern Interpretationsbeispiele der EU-Mitgliedstaaten. Die Guidance Documents liegen nur in englischer Fassung vor.

Für die zurückliegenden Berichtszeiträume galten folgende Dokumente:

Zeitraum 2001-2006

Zeitraum 2007-2012

Allgemeine Anforderungen an den FFH-Bericht

Der an die EU-Kommission zu übermittelnde Bericht besteht aus drei Teilen:

  • Allgemeine Umsetzung der Richtlinie (z. B. Gebietskulisse, Maßnahmen)
  • Erhaltungszustand der Arten (Anhang II, IV und V der FFH-Richtlinie)
  • Erhaltungszustand der Lebensraumtypen (Anhang I der FFH-Richtlinie)

Die wichtigsten Anforderungen an den Bericht lauten:

  • Das Monitoring bezieht sich auf die gesamte Fläche einer biogeografischen Region des Mitgliedstaates (Bundeslandes), nicht nur auf die FFH-Gebiete.
  • Die Berichte werden für die Zeiträume 2007-12, 2013-18 usw. erstellt.
  • Es wird der Erhaltungszustand aller LRT und Arten der FFH-Richtlinie (Anhang I, II, IV, V) bewertet.
  • Die zu überwachenden Parameter sind: für LRT «aktuelles natürliches Verbreitungsgebiet», «aktuelle Fläche», «Strukturen und Funktionen» und «Zukunftsaussichten»; für Arten «aktuelles natürliches Verbreitungsgebiet», «Population», «Habitat» und «Zukunftsaussichten». Bewertet wird der Erhaltungszustand nach einem EU-weiten Ampelschema mit dreistufiger Skala.
  • Es werden bestimmte Referenzwerte (günstiges Verbreitungsgebiet etc.) definiert, die als Bewertungsmaßstab der Parameter «aktuelles natürliches Verbreitungsgebiet», «aktuelle Fläche» und «Population» dienen.
  • Bezugszeitraum für Referenzwerte und Trends ist – soweit nicht anders festgelegt – der Zustand von 1994 (Inkrafttreten der FFH-Richtlinie).
  • Als eine kritische Schwelle für negative Trends wird 1 % pro Jahr angesehen.

Umsetzung der Berichtspflicht

Die FFH-Richtlinie trat im Jahr 1994 in Kraft, so dass der erste Bericht den Zeitraum bis 2000 umfasste. Da sich das Schutzgebietsnetz noch im Aufbau befand, bildeten eher allgemeine Aussagen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie den Inhalt. Schwerpunktmäßig wurde über den Stand der Gebietsmeldung berichtet.

Der zweite Bericht für den Zeitraum 2001-2006 wurde auf der Grundlage des oben genannten Berichtsformates erarbeitet und liefert eine Zustandsbeschreibung der sächsischen FFH-Lebensräume und -Arten.

Der folgende FFH-Bericht umfasst den Zeitraum 2007-2012 und liefert eine umfassende Zustandsbeschreibung zu FFH-Arten und -Lebensräumen in Sachsen. Gegenüber dem Bericht 2001-2006 wurden erstmals Daten eines systematischen und bundeseinheitlichen Monitorings einbezogen.

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