Hauptinhalt

Gebietsauswahl und Meldung

Die Errichtung eines funktionalen Gebietssystems war für die EU-Mitgliedstaaten eine große Herausforderung. Diese sollten bei der Gebietsmeldung zwar vorwiegend alle wertvollen Bereiche für den Erhalt der biologischen Vielfalt, aber auch die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Anforderungen berücksichtigen. Die fachliche Auswahl ist in Deutschland Aufgabe der Bundesländer.

Auswahl und Meldung der FFH-Gebiete in Sachsen

In Sachsen erfolgte die Errichtung des FFH-Gebietssystems gemäß Artikel 4 der FFH-Richtlinie in einem mehrstufigen Verfahren, das in der folgenden Übersicht dargestellt ist.
 

Ablauf der Gebietsmeldung nach FFH-Richtlinie in Sachsen
Ablauf der Gebietsmeldung in Sachsen nach Artikel 4 der FFH-Richtlinie 

Für die Auswahl der Gebiete waren die naturschutzfachlichen Kriterien des Anhangs III der FFH-Richtlinie ausschlaggebend.

Als wesentliche Daten für die Meldung dienten die selektive Biotopkartierung und ehrenamtlich erhobene Artnachweise. Das damalige Landesamt für Umwelt und Geologie schätzte auf dieser Grundlage ab, welche Lebensraumtypen und Arten der Anhänge I und II in Sachsen vorkommen.

Ausgewählt wurden Bereiche, welche die Kriterien Repräsentativität, Flächengröße, Erhaltungszustand und Wiederherstellbarkeit am besten erfüllten.

Ende 1999, 2001, 2003 und 2004 fanden Öffentlichkeitsbeteiligungen statt, in denen Betroffene ihre Bedenken äußern und Anregungen einbringen konnten.

Sachsen schlug in drei Tranchen 270 FFH-Gebiete für die Meldung an die EU-Kommission vor. Die vollständigen Meldeunterlagen wurden am 12. Februar 2004 dem Bundesumweltministerium zur Weiterleitung an die EU-Kommission übergeben. Die 270 gemeldeten FFH-Gebiete umfassen 168.665 Hektar und nehmen damit rund 9,16 Prozent der Landesfläche ein.

Am 7. Dezember 2004 veröffentlichte die EU-Kommission eine SCI-Liste der kontinentalen biogeografischen Region in ihrem Amtsblatt und bestätigte damit die Meldung aller sächsischen FFH-Gebiete.

Ab diesem Zeitpunkt sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die gemeldeten Gebiete so schnell wie möglich – spätestens aber binnen sechs Jahren – rechtlich zu sichern. In Sachsen wurden dafür Grundschutzverordnungen erarbeitet.

Auswahl und Meldung der Vogelschutzgebiete in Sachsen

Seit 2004 bestanden in Sachsen bereits 20 Vogelschutzgebiete (SPA – Special Protection Areas) mit einer Fläche von etwa 87.000 Hektar. Die Europäische Kommission forderte den Freistaat auf, weitere geeignete Vogelschutzgebiete zu melden.

Für die Ermittlung weiterer Gebiete erarbeitete das damalige Sächsische Landesamt für Umwelt und Geologie (LfUG) ein Fachkonzept, welches Grundlage für die Nachmeldung der Vogelschutzgebiete im Jahr 2006 war. Einen kompakten Überblick über die Entwicklung der Kulisse der Vogelschutzgebiete und die aktuellen Vogelschutzgebiete sowie daraus resultierende Folgeaufgaben gibt folgender Artikel:

Die Sächsische Staatsregierung hat mit Kabinettsbeschluss vom 18. Juli 2006 die Ergebnisse des öffentlichen Beteiligungsverfahrens des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Auswahl, Meldung und Ausweisung weiterer Vogelschutzgebiete Sachsens zur Kenntnis genommen.

Damit konnten am 6. November 2006 über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 77 Vogelschutzgebiete Sachsens an die Europäische Kommission gemeldet werden. Die sächsischen Vogelschutzgebiete umfassen 248.961 ha (ca. 13,5 % der Landesfläche).

Um die Vogelschutzgebiete in Sachsen mit einem geeigneten Schutzstatus zu versehen, wurde in der Regel für jedes Gebiet eine Grundschutzverordnung erarbeitet. 

zurück zum Seitenanfang