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Berichtspflicht nach Artikel 9 Vogelschutzrichtlinie

Die Vogelschutzrichtlinie enthält - neben der Verpflichtung zur Meldung von Europäischen Vogelschutzgebieten - auch Regelungen zum Schutz sämtlicher europäischer Vogelarten. Konkret enthalten unter anderem die Artikel 5, 6, 7 und 8 artenschutzrechtliche Verbote, die in Deutschland im § 44 BNatSchG und der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) umgesetzt sind. Über die im Freistaat Sachsen erteilten Ausnahmen von den Verboten ist der EU-Kommission jährlich zu berichten.

Berichtsverfahren und Termine

Gemäß Erlass des SMUL vom 21. März 2018 (Az. 56-8483/1/17) leiten die Genehmigungsbehörden (Untere Naturschutzbehörden) ihre Berichte an die Landesdirektion Sachsen weiter. Die Landesdirektion übermittelt die zusammengeführten Berichte an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG). Die Obere Jagdbehörde im Staatsbetrieb Sachsenforst übermittelt direkt an das LfULG. Das LfULG stellt die Berichte zusammen und sendet diese an das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL). Das SMEKUL berichtet dann an das Bundesumweltministerium (BMU).

Aus den Berichten der Mitgliedsstaaten stellt die EU-Kommission den »Report on derogations« zusammen (siehe rechte Box).

Über welche Ausnahmen ist zu berichten?

Ausnahmen im Sinne der Vogelschutzrichtlinie sind Ausnahmen (insbesondere § 45 Abs. 7 BNatSchG) und Befreiungen.

Konkret sind dies beispielsweise:

  • Entfernung von Schwalbennestern
  • Entfernung von Nestern im Zuge von Abriss- oder Sanierungsmaßnahmen 
  • Beseitigung von Höhlenbäumen 
  • Störungen während der Brutzeit
  • Abschuss von Kormoranen

 

Regelung für die Berichte über Beringungserlaubnisse

Berichte über Ausnahmen zu Beringungserlaubnissen müssen die Genehmigungsbehörden künftig nicht mehr anfertigen. Perspektivisch übernimmt die Beringungszentrale Hiddensee diese Aufgabe für die Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen. Bis dahin fertigt das LfULG die Berichte für den Freistaat Sachsen auf Basis der Beringungszahlen der Beringungszentrale Hiddensee an. Zur Information der Genehmigungsbehörden werden die im jeweiligen Berichtsjahr beringten Vogelarten sowie die Anzahl beringter Vögel für die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte aufgeschlüsselt im Intranet (KDN) des LfULG für die Naturschutzbehörden Sachsens bereit gestellt.

In welcher Form ist zu berichten?

2011 wurde das elektronische Meldesystem HaBiDeS (Habitats and Birds Directives Derogation System) eingeführt. Ab 2018 wird im Freistaat Sachsen das neue System HaBiDeS plus für die Erfassung der Ausnahmebnerichte genutzt. Die Informationen, insbesondere zur Anzahl der erteilten Genehmigungen, den erlaubten Tätigkeiten und Aktivitäten, den erlaubten Methoden, den betroffenen Arten und der Anzahl der aus der Natur entnommenen Exemplare, werden von der jeweils zuständigen Behörde in eine von der EU bereitgestellten Internetseite eingegeben (siehe Box rechts). Der Browser (z. B. Internet Explorer) dient dabei als Eingabeprogramm, es müssen keine Tools installiert werden. Die eingegebene Berichte werden jedoch nicht an die EU übermittelt, sondern müssen im xml-Format auf dem jeweiligen lokalen Rechner des Bearbeiters gespeichert und anschließend per E-Mail an die Landesdirektion bzw. das LfULG gesendet werden.

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